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Donnerstag, 28. Dezember 2017

Gesetzliche Regelungen zu Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten in Österreich und in der Schweiz

Um es vorwegzunehmen, in der Schweiz gelten ähnliche Regelungen für den Einsatz von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten, wie in Deutschland.
In Österreich sind die gesetzlichen Vorgaben deutlich anders, als in Deutschland - aber lesen Sie selbst:

In der Schweiz gelten, wie bereits einleitend geschrieben sehr ähnliche Regelungen zum Einsatz von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten wie in Deutschland.
Die Verkehrsregelverordnung (VRV) der Schweiz besagt in Artikel 32/1, dass Nebellichter und Nebelschlusslichter nur dann verwendet werden dürfen, "wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt".
Das Fahren ist bei schlechter Sicht immer mit problematischen Witterungsverhältnissen und darum mit besonders großen Gefahren verbunden.
Deshalb gilt in der Schweiz folgender Grundsatz: "Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. (Art. 4/1 VRV)". 


In Österreich wir der Einsatz von Nebelscheinwerfern deutlich weniger eingeschränkt, als in Deutschland und in der Schweiz. Hier dürfen Nebelscheinwerfer, sofern sie fest in die Fahrzeugfront eingebaut sind, auch als Tagfahrlicht verwendet werden. Außerdem dürfen sie nicht wie in Deutschland und in der Schweiz nur bei Sichtbehinderung, sondern auch am Tag und bei guter Sicht, bei Nacht und Dunkelheit und bei kurviger Fahrbahn in Kombination mit Stand- und/oder Abblendlicht verwendet werden.
Die Nebelschlussleuchten dürfen auch in Österreich nur zusätzlich zum Abblendlicht bei Sichtbehinderungen durch Regen, Schneefall, Nebel und der dergleichen eingeschaltet werden. Sie sollen Fahrzeuge bei schlechten Sichtverhältnissen bereits aus großer Entfernung sichtbar machen. Sobald die nachfolgenden Fahrzeuge jedoch aufgeschlossen haben, müssen die Nebelschlussleuchten in Österreich ausgeschaltet werden, um zu vermeiden, dass die Fahrerin oder der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs geblendet wird. 
 

Quellen: Wikipedia, OEAMTC.at, und weitere 

Freitag, 22. Dezember 2017

Einsatz von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten

Viele Autos sind mit Nebelscheinwerfern ausgestattet. 
Sinnvoll ist der Einsatz der Nebelscheinwerfer bei Nebel und bei schlechter Sicht - aber nicht immer ist die Verwendung der Nebelscheinwerfer zulässig. 
Wir möchten in diesem Post erklären, wann gemäß der deutschen Straßenverkehrsordnung die Verwendung von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten zulässig ist.

In Paragraph 17, Absatz 3 der StVO heißt es "Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein ...". Somit ist auch die Verwendung von Nebelscheinwerfern anstatt des Abblendlichts oder des Tagfahrlichts nicht zulässig.


Für Nebelschlussleuchten gilt gemäß der deutschen StVO, dass diese nur benutzt werden dürfen, "... wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt." Übrigens dürfen Sie bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte maximal 50 km/h fahren.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie groß die aktuelle Sichtweite ist, können Sie sich an den Leitpfosten orientieren. Diese sind in Deutschland immer im Abstand von 50 Metern aufgestellt. 

Und welche Regelungen rund um die Nebelscheinwerfer und die Nebelschlussleuchten gelten in Österreich und in der Schweiz? 
In unserem nächsten Post möchten wir auf die Regelungen für Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten in Österreich und in der Schweiz eingehen.